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Volksgesetzbuch
Durch das geplante Volksgesetzbuch versuchten die Nationalsozialisten das BGB zu ersetzen. Die Prinzipien des BGB, welche auf das römische Recht zurückgingen, wurden von den Nationalsozialisten als „fremdvölkisch“ und „volksfremd“ angesehen. Nach der NS-Ideologie sollten alle Gesetze konform mit der Ideologie und dem völkischen Rechtsdenken sein.
Das Volksgesetzbuch sollte anders gegliedert sein als das BGB. Das erste Buch sollte „Der Volksgenosse“ heißen. Eine weitere Änderung war der bewusste Verzicht auf einen allgemeinen Teil, welcher das Volksgesetzbuch von einer Kodifikation wie dem BGB unterschieden sollte. Jedoch stieß das Kodifikationsvorhaben des Volksgesetzbuches auf Schwierigkeiten. So konnten die Teilstücke nur schwer zusammengefügt werden. Das Vorhaben blieb von Zweifeln begleitet, u.a. weil Dogmatik und System des BGB bewährt und auch für die Zwecke des Nationalsozialismus als funktional galten. Ende 1942 wurde der Entwurf zu Buch I „Der Volksgenosse“ veröffentlicht. Jedoch kam es nicht zu einer Verabschiedung, weil die Fertigstellung der Kodifikation zunächst bis zum Kriegsende verschoben und schließlich 1944 eingestellt wurde.
Take aways:
- Das Volksgesetzbuch sollte das BGB als eine nationalsozialistische Kodifikation ersetzen.
- Es sollte mehr vom Volksgedanken und weniger von römischen Prinzipien ausgehen.
- Es scheiterte nicht nur wegen des Zweiten Weltkrieges, sondern auch an Zweifeln seiner Verfasser Autoren hinsichtlich des Vorhabens.
Quellen:
Schlosser, Europäische Rechtsgeschichte, 4 Auflage. S. 329ff.
Bedau, Entnazifizierung des Zivilrechts, S. 117 f.
Hirsch, Majer, Meinck; Recht, Verwaltung und Justiz im Nationalsozialismus, 381 ff.
Verfasser: Jan Wonhöfer