Fachbereich Rechtswissenschaften

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Ermächtigungsgesetz

Bei dem Ermächtigungsgesetz handelt es sich um ein vom deutschen Reichstag beschlossenes Gesetz, welches den Titel "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" hatte. Es wurde am 23.03.1933 vom Reichstag beschlossen und trat am 24.03.1933 in Kraft.

Das Ermächtigungsgesetz ermöglichte der Regierung, zunächst vier Jahre lang, ohne Zustimmung vom Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten, Gesetze zu erlassen. Es kam somit zu einer Zentralisierung der politischen Macht.

Das Gesetz wurde durch eine Zweidrittelmehrheit „legitimiert“. Dabei führten der große politische Druck, die Überwachung der Abstimmung durch SA und SS sowie der Umstand, dass eine kontrollierte Anwendung des Gesetzes versichert wurde, zu der benötigten Zustimmung. Einzig die Abgeordneten der SPD stimmten gegen das Gesetz. Der SPD-Parteivorsitzender Otto Wels erkannte die Entmachtung des Parlaments hinter dem Gesetz. Viele Abgeordnete der SPD, sowie alle Abgeordneten der KPD, deren Mandate nach dem Reichstagsbrand annulliert wurden, waren nicht an der Abstimmung beteiligt. Durch das Ermächtigungsgesetz wurde die Gewaltenteilung aufgehoben. Es ebnete den Weg für die Verfestigung der nationalsozialistischen Diktatur.

Der Erfolg des Ermächtigungsgesetzes war die zentrale Voraussetzung für den Übergang von der Demokratie der Weimarer Verfassung zur nationalsozialistischen Diktatur. Innerhalb weniger als zwei Monate nach seiner Ernennung zum Reichskanzler hatte Hitler es geschafft, sich eine vollständige politische Autonomie zu sichern. Durch Verbote und starken nationalsozialistischen Druck wurde Deutschland im Juli 1933 zum Einparteienstaat; statt einer politischen Vielfalt herrschte nur noch die NSDAP. Das Gesetz wurde immer wieder verlängert und hatte bis zum Ende des NS-Regimes im Mai 1945 Bestand. 

Take aways:

  • Trat am 24. März 1933 in Kraft und galt bis Mai 1945
  • Ziel: Aufhebung der Gewaltenteilung, Ermächtigung der Regierung Gesetze zu erlassen —> vollständige politische Autonomie Hitlers
  • Einzig die SPD (Wels) war gegen das Gesetz, da sie die Abschaffung der Demokratie erkannte
  • Folge: Zentralisierung der Macht

 

Anhang (zusammengefasster Auszug des Ermächtigungsgesetzes)

Folgende Gesetze befanden sich in dem Ermächtigungsgesetz (gekürzte Version):

  • Art. 1. Reichsgesetze können durch die Reichsregierung beschlossen werden.
  • Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze können von der Reichsverfassung abweichen; die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
  • Art. 3. Die Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und treten mit Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
  • Art.4. Verträge mit fremden Staaten bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften.
  • Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

 

Quellen:

https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/156904/vor-85-jahren-reichstagverabschiedetermaechtigungsgesetz/ letzter Aufruf: 31.01.2023

https://www.dhm.de/lemo/kapitel/ns-regime/etablierung-der-ns-herrschaft/ermaechtigungsgesetz.html letzter Aufruf: 31.01.2023

https://www.geschichte-abitur.de/lexikon/uebersicht-drittes-reich/ermaechtigungsgesetz letzter Aufruf: 31.01.2023

https://www.juraforum.de/lexikon/ermaechtigungsgesetz letzter Aufruf: 31.01.2023

Hans Schneider, Schriftenreihe der Bundeszentrale für Heimatdienst: Das Ermächtigungsgesetz vom 24.März 1933, Bonn 1961, S.5 ff.

 

Verfasserinnen: Nina Dengler, Enya Domröse und Emma Tiemann

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