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Volksgeist
Der Begriff „Volksgeist“ wurde maßgeblich durch Savigny geprägt und beschreibt eine Vorstellung vom Recht, bei der die Rechtsentwicklung auf einem gemeinschaftlichen kultur- und geschichtsabhängigen Bewusstsein des Volkes basiert. Wortverwandt sind Zeitgeist oder Weltgeist, zudem wird Volksseele oftmals als Synonym verwendet.
Da Savigny keinen Nutzen für naturrechtliche Vorstellungen als Grundlage von Gesetzbüchern sah und sich gegen die aufgeklärte Logik des vernunftrechtlichen Zeitgeistes stellte, gründete er seine Überlegungen auf den Konzepten Montesquieus und Voltaires. Aus deren “esprit général - allgemeiner Geist” und dem “esprit des nations - Geist der Nation” leitete Savigny den Begriff „Volksgeist“ ab und wollte ein gemeinschaftliches kultur- und geschichtsabhängiges Bewusstsein als Basis für das Recht etablieren.
Er verstand Recht nicht als etwas Zeitloses mit absoluter Gültigkeit. Seinen Geltungsgrund erhalte das Recht vielmehr dadurch, dass es den jeweiligen Geist und Willen des Volkes widerspiegle.
Der deutsche Privatrechtler und Rechtshistoriker Franz Wieacker sieht in Savignys Volksgeist-Begriff die unumgängliche und immer zu berücksichtigende Nähe zum kulturellen Kontext des Rechts.
Verfasserinnen:
Laura Jade Graf, Maxine Sundhaus