Fachbereich Rechtswissenschaften

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Sachsenspiegel

Eike von Repgow (1180/1190 - 1233) prägte als Verfasser des Sachsenspiegels die deutsche Rechtsgeschichte. Der von ihm zwischen 1224 und 1231 verfasste Sachsenspiegel ist das älteste und bedeutendste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Als Aufzeichnung des sächsischen Gewohnheitsrechts ist er außerdem die erste in mittelniederdeutscher Sprache verfasste Prosaliteratur. Das Original gibt es nicht mehr, es existieren lediglich noch zahlreiche Abschriften.

Repgow verfasste den Sachsenspiegel nach Aufforderung des Grafens Hoyer von Falkenstein. Repgow war, genauso wie beispielsweise der Verfasser des Schwabenspiegels (um 1275), kein studierter Jurist, sondern ein sogenannter „Laie“. Im Sachsenspiegel sollte das Recht der Sachsen aufgeschrieben, systematisiert und vereinheitlicht werden. Somit galt der Sachsenspiegel nur lokal und nicht, wie beispielsweise das Corpus Iuris Civilis, global. Trotzdem erlangte er in Europa eine Vorbildfunktion für weitere Rechtsschriften. Dies lässt sich unter anderem daran erkennen, dass langfristig, häufig entlang von Handelsstraßen, sogenannte Stadtrechtsfamilien entstanden, indem aus bereits bestehenden Schriften abgeschrieben wurde. Der Sachsenspiegel hatte einen großen Einfluss auf wichtige Grundlagen der Rechtsanwendung und Rechtsprechung und führte die beginnende Vereinheitlichung der deutschen Schriftsprache herbei. In Teilen Europas erlangte er mit der Zeit die Anerkennung als Gesetzbuch.

Das im Sachsenspiegel überlieferte Recht bestand über einige Jahrhunderte fort und wurde zum Beispiel erst 1794 im Königreich Preußen durch das “Allgemeine Landrecht”, in Thüringen und Anhalt sogar erst 1900 vom “Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich” abgelöst. Noch nach 1900 bezog sich das Reichsgericht in einigen Fällen seiner Rechtsprechung auf den Sachsenspiegel. Zwischen dem Sachsenspiegel und dem BGB gibt es Parallelen im Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht und Umweltrecht. Die Regel, dass bei einem Rechtsstreit über ein Grundstück das Gesetz des Landes gilt in dem es liegt, ist zum Beispiel bis heute Bestandteil der deutschen Rechtsordnung.

Zusammenfassend wurden im Sachsenspiegel vorrangig das mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht, jedoch auch Teile des römischen und kanonischen Rechts festgehalten. Des Weiteren sind aber auch kirchenrechtliche Einflüsse vorhanden. Insgesamt umfasst er neben dem Vorwort zwei Rechtsbereiche, das Landrecht und das Lehnsrecht:

 

Vorwort

Inhalt des Vorwortes ist die Ableitung des Rechts aus der göttlichen Ordnung, dabei wird davon ausgegangen, dass Gott selbst das Recht sei.

 

Landrecht

Im ersten Teil wurde zunächst das Landrecht, also das Recht der freien Leute (Bauern) niedergeschrieben. Es regelt hier Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, Ehestand, Familienrecht aber auch erste Vorschriften für den Straßenverkehr. Zudem wurden strafrechtliche Inhalte und die Gerichtsverfassung thematisiert.

 

Lehnsrecht

Der zweite Teil behandelt der Sachsenspiegel das Lehnsrecht, also die Ordnung des Adels und die Verhältnisse zwischen den Ständen im Land. Hier lässt sich das heutige Verfassungsrecht als Vergleich heranziehen.

 

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